Sanierungspflicht

Was Eigentümer und Hauskäufer wissen müssen

Das Heizungsgesetz von 2024 und seine Ablösung durch das neue Gebäudemodernisierungsgesetz im Juli 2026 haben viele Hausbesitzer und Käufer verunsichert. Welche Sanierungspflichten gelten noch? Was ist mit dem Bestandsschutz? Und welche Heizung ist jetzt die richtige? In diesem Ratgeber beleuchten wir die wichtigsten Handlungsfelder rund um die Sanierungspflicht – damit Sie eine zukunftssichere Entscheidung treffen und bei Ihrer Haussanierung alle gesetzlichen Vorgaben im Blick haben.

Informieren Sie sich jetzt über die Sanierungspflicht

Aktuelle Situation hinsichtlich Sanierungspflicht:

Ja, in zwei Punkten. Wer ein Ein- oder Zweifamilienhaus kauft oder erbt, das der Voreigentümer am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, muss innerhalb von zwei Jahren nach dem Eigentumsübergang nachrüsten:

  • Dämmung der obersten Geschossdecke (§ 35 Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG): Ist die Decke zum unbeheizten Dachraum ungedämmt, muss sie so gedämmt werden, dass der U-Wert 0,24 W/(m²·K) nicht überschreitet. Alternativ kann das Dach darüber gedämmt werden – besonders sinnvoll, wenn Sie einen Dachausbau planen. Die Pflicht entfällt, wenn der Mindestwärmeschutz bereits erfüllt ist.
  • Dämmung von Heizungs- und Warmwasserleitungen (§ 69 GModG): Zugängliche, bisher ungedämmte Leitungen und Armaturen in unbeheizten Räumen wie dem Keller müssen gedämmt werden.

Die frühere Pflicht, über 30 Jahre alte Öl- und Gas-Standardkessel außer Betrieb zu nehmen, ist mit dem neuen Gesetz entfallen.

Bevor Sie ein Haus kaufen, lohnt sich trotzdem ein Blick auf den energetischen Zustand – wir beraten Sie gerne.

Werden die Außenwände nicht saniert, gibt es auch keine Pflicht, sie zu dämmen.

Es gibt jedoch eine indirekte Form der verpflichtenden Sanierung: Wenn im Zuge der Instandhaltung mehr als 10 Prozent der Fläche eines Bauteils erneuert werden, muss dieser Teil des Gebäudes danach den gesetzlichen Dämmstandard erfüllen (§ 36 GModG). Konkret bedeutet das:

  • Wer seine Fassade neu verputzen möchte, muss sie auch dämmen.
  • Bagatellregel: Wer seine Fassade nur neu streicht oder ein paar Risse ausbessert, für den gilt die Pflicht zur Fassadendämmung nicht.

Neben den Regelungen des Gebäudemodernisierungsgesetzes gibt es für private Immobilienbesitzer aktuell keine weitergehenden gesetzlichen Pflichten zur Sanierung. Aus § 36 GModG (siehe vorherige Frage) kann aber eine Dämmpflicht entstehen.

Grundsätzlich sind Sie derzeit nicht gezwungen, Ihre Immobilie zu sanieren.

Das Wichtigste zum neuen Gebäudemodernisierungsgesetz

Seit 29. Juli 2026 gilt das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). Es ersetzt das Gebäudeenergiegesetz (GEG) von 2024.

Die Vorgabe, dass neue Heizungen zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden müssen, ist entfallen. Eigentümer entscheiden selbst, welche Heizung sie einbauen – auch Gas- und Ölheizungen sind weiterhin erlaubt.

Wer jetzt noch eine Gas- oder Ölheizung einbaut, muss mit steigenden Auflagen und Kosten rechnen:

  • Bio-Treppe ab 2029: Ein schrittweise steigender Anteil klimafreundlicher Brennstoffe (Biogas, Bioöl, Wasserstoff) ist Pflicht.
  • Grüngasquote ab 2028: Die Einzelheiten regelt ein eigenes Gesetz, das bis 1. Dezember 2026 vorliegen soll.
  • Ab 2045 müssen die Brennstoffe klimaneutral sein.

Mit steigenden CO₂-Preisen und Bio-Anteilen wird eine fossile Heizung damit zum Kostenrisiko.

Weitergehende Informationen:
Bundesregierung: Das neue Gebäudemodernisierungsgesetz

Gefördert wird nur der Umstieg auf erneuerbare Heizungen, zum Beispiel auf eine Wärmepumpe. Die KfW übernimmt 30 % bis 70 % der Kosten.

Der Klimageschwindigkeitsbonus für den vorzeitigen Austausch alter Öl- und Gasheizungen sinkt ab 1. Februar 2027 alle sechs Monate. Welche Heizung zu Ihrem Haus passt, klären wir gemeinsam mit Ihrem Energieberater.

Mehr zur aktuellen Förderung erfahren Sie hier.

Das Wichtigste zur europäischen Gebäuderichtlinie

Die Sanierungspflichten in Deutschland sind Teil eines europäischen Gesamtkonzepts. Die EU hat ihre Gebäuderichtlinie (EPBD, Richtlinie (EU) 2024/1275) im Jahr 2024 neu gefasst; Deutschland musste sie bis Mai 2026 in nationales Recht umsetzen.

Was die Richtlinie für Wohngebäude vorsieht:

  • Keine Sanierungspflicht für einzelne Häuser: Eine Vorgabe, jedes Wohnhaus bis 2030 auf Effizienzklasse E oder bis 2033 auf Klasse D zu bringen, enthält die Richtlinie nicht.
  • Ziel für den gesamten Bestand: Der durchschnittliche Energieverbrauch aller Wohngebäude muss bis 2030 um 16 % und bis 2035 um 20 bis 22 % sinken – mehr als die Hälfte davon durch die Sanierung der energetisch schlechtesten Gebäude.
  • Solarpflicht: Bestehende Wohngebäude sind davon ausgenommen.

Wie Deutschland diese Ziele auf einzelne Gebäude herunterbricht, legt der nationale Gebäudesanierungsplan fest. Wer ein Haus mit schlechter Energieklasse besitzt, sollte die Sanierung daher jetzt planen – solange die Förderung noch hoch ist.

Wer energetisch sanieren möchte oder muss, sollte nicht warten!

Ja. Je nach Vorhaben gibt es unterschiedliche Förderungen:

  • Sanierung zum Effizienzhaus: zinsgünstiger KfW-Kredit von bis zu 150.000 Euro pro Wohneinheit, je nach Effizienzhaus-Stufe mit Tilgungszuschuss.
  • Heizungstausch auf erneuerbare Energien: KfW-Zuschuss von 30 % bis 70 % der Kosten.
  • Dämmung, Fenster und Türen: BAFA-Zuschuss von 15 %, mit Sanierungsfahrplan auf den Anteil über 30.000 Euro 20 %.

Welche Förderung für Ihr Haus die beste ist, prüfen wir gemeinsam mit Ihrem Energieberater.

Gerne beraten wir Sie unverbindlich.

Abwarten gibt keinen Sinn und kann bares Geld kosten. Seit 21. Juli 2026 gilt die neue Förderrichtlinie – und die Förderung für den Heizungstausch sinkt in festen Schritten:

  • Klimageschwindigkeitsbonus: heute 16 %, ab 1. Februar 2027 nur noch 12 %, danach alle sechs Monate weitere 4 Prozentpunkte weniger – ab August 2028 entfällt er ganz.
  • Förderfähige Kosten: heute bis 28.000 Euro, ab 1. Februar 2027 alle sechs Monate 750 Euro weniger – bis auf 22.000 Euro.
  • Wärmepumpen: Ab dem ersten Quartal 2027 sinkt die Grundförderung von 30 % auf 15 %. Einen Zuschlag von 15 % gibt es dann nur noch für Wärmepumpen aus EU-Fertigung.

Den Klimageschwindigkeitsbonus erhalten selbstnutzende Eigentümer, die eine funktionstüchtige Öl-, Kohle- oder Nachtspeicherheizung oder eine mindestens 20 Jahre alte Gas- oder Biomasseheizung austauschen.

Wer jetzt plant, sichert sich die aktuellen Sätze.

Die Town & Country Sanierung aus einer Hand!

  • mit regionalen Handwerkern umgesetzt
  • kostenlose vor-Ort-Beratung und Planung
  • Zusammenarbeit mit unabhängigen Energieberatern für Ihre optimale Förderung
  • einzigartiger SanierungsSchutzbrief mit Festpreis- und Fertigstellungsgarantie
  • mit Fördermittel- und Finanzierungsservice

JETZT SANIEREN

Ihr Sanierungsberater unterstützt Sie!

Vereinbaren Sie jetzt einen Termin mit einem Town & Country Sanierungsberater

Jetzt Termin vereinbaren

Ihr lokaler Spezialist für Haussanierung

Hier können Sie uns jetzt eine WhatsApp schreiben

Hier können Sie uns jetzt eine Email schreiben

Hier können Sie uns jetzt anrufen

Stand: Oktober 2026. Alle Angaben zu Förderprogrammen haben wir sorgfältig zusammengestellt, sie sind jedoch unverbindlich und ohne Gewähr. Förderbedingungen können sich kurzfristig ändern; auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch, sie wird im Rahmen der verfügbaren Mittel gewährt. Maßgeblich sind die aktuellen Richtlinien und Merkblätter von KfW und BAFA. Lassen Sie sich vor Vertragsabschluss von Ihrem Energieberater oder der zuständigen Förderstelle beraten.

© 2026 Langer Bauwerk GmbH